EINBÜRGERUNG VON AUSLÄNDERN IN DER SCHWEIZ

 

 

 

 

DIE EINBÜRGERUNGSVERFAHREN IN DER SCHWEIZ

 

 

1. Reihenfolge der Verfahren des Bundes, des Kantons und der Gemeinde

 

Das Einbürgerungsverfahren setzt sich aus 3 Verfahren , einem eidgenössischen, einem kantonalen und einem kommunalen, zusammen. Dieses System der Dreistufigkeit ist Ausdruck des föderalistischen Aufbaus der Schweiz.

Die folgende Kantone: AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG,UR, VD, ZG kennen die „traditionelle“ Reihenfolge, in der zuerst der Bund über die Erteilung der Eidgenössischen Bewilligung ausspricht. Danach wird das Einbürgerungsgesuch dem zuständigen kommunalen Organ vorgelegt und schliesslich entscheidet der Kanton.

 

Sieben Kantone (AG, BE, BS, LU, SO, TI, ZH) haben ihre Verfahren so ausgestaltet, dass zuerst die Gemeinde über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts entscheidet. Als Beispiel für die soeben beschriebene Reihenfolge (Gemeinde-Bund-Kanton) sei das Verfahren des Kantons Bern aufgeführt: Das Gesuch ist direkt bei der Gemeinde einzureichen. Die zuständige kommunale Stelle trifft die nötigen Erhebungen und erstellt einen Eignungsbericht. Der Gemeinderat legt das Gesuch mit seinem Antrag sodann dem zuständigem Organ der Gemeinde vor. Dieses entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes. Danach werden die Akten dem kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst übermittelt, welcher die Eidg. Bewilligung einholt. Da der Bund nur Mindestvoraussetzungen festlegt, kann er in der Regel aufgrund des kommunalen Erhebungsberichtes seinen Entscheid fällen und muss nicht mehr an den Kanton gelangen, damit dieser ihm die nötigen Entscheidungsgrundlagen verschafft.

Das Verfahren im Kanton ZH ist insofern einzigartig für die Schweiz, als die Eidg. Bewilligung erst ganz am Ende des Verfahrens eingeholt wird.

 

 

2. Entscheidungskompetenz auf kommunaler Ebene

 

 

Welchem Organ einer Gemeinde soll die Kompetenz zukommen, über die Einbürgerungsgesuche zu entscheiden. Die Antwort darauf findet man in der kantonalen Gesetzgebung. Diese sieht entweder zwingend ein kommunales Organ als Entscheidträger vor (Bsp. VS) oder räumt die Möglichkeit der Delegation ein (Bsp. BE).

Zu erwähnen ist auch, dass die Kantone AI, AR, GL,LU,NW,SZ im Bereich der Einbürgerung die Urnenabstimmung kennen. Das bedeutet, dass diese Stimmbürger das Recht haben an der Urne über ein Einbürgerungsgesuch zu befinden. Nach der traditionellen Konzeption stellt die Einbürgerung einen politischen Akt dar: Die Legislative entscheidet über die Einbürgerungsgesuche.

In insgesamt 15 Kantonen ist der Einbürgerungsentscheid auf kommunaler Ebene ein politischer Akt. Von diesen 15 Kantonen spricht sich in 9 Kantonen (BL, GL, NW, OW, SO, SZ, UR, VS, ZG) die Gemeindeversammlung über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts aus. In den Kantonen AG, FR, GR, JU, SH, und TG ist der Einbürgerungsentscheid zwar weiterhin ein politischer Akt, die Gemeindeversammlung kann aber ihre Kompetenz an das Gemeindeparlament delegieren. Der Kanton ZG sieht diese Möglichkeit für die Fälle vor, in denen ein Rechtsanspruch besteht. Acht Kantone (AR, BE, BS, LU, SO, TI, VD, ZH) räumen der kommunalen Legislative die Möglichkeit ein, ihre Entscheidkompetenz an die Exekutive zu delegieren.

In den Gemeinden, in denen die Entscheidkompetenz an die Exekutive delegiert wurde, stellt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts keinen politischen Akt, sondern nur einen Verwaltungsakt dar, sofern gegen diese Entscheide ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Die Ausgestaltung des Einbürgerungsentscheides als ein Verwaltungsakt bietet Vorteile verfahrensökonomischer und rechtsstaatlicher Natur. Da die Verwaltung -im Gegensatz zur Legislative – dauernd tätig ist, können Einbürgerungsgesuche schneller bearbeietet werden. Ein Verwaltungsakt kann – im Gegensatz zu einem politischen Entscheid – mit verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

 

3.ENTSCHEIDKOMPETENZ AUF  KANTONALER EBENE

 

In knapp zwei Dritteln der Kantone, es sind dies AI, BE, BL, BS, FR, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VS und ZG, ist die kantonale gesetzgebende Behörde (Grosser Rat, Kantonsrat oder genannt) für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zuständig. Im Kanton AG ist die Einbürgerungskommission des Grossen Rates zuständig, der Grosse Rat kann aber, auf Beschluss hin, über ein einzelnes Gesuch entscheiden. Acht Kantone (AR, GE, GL, GR, JU, LU, SO, ZH) haben die Einbürgerungkompetenz auf kantonaler Ebene der Exekutive übertragen.

 

4.VERGLEICH DER ENTSCHEIDKOMPETENZEN AUF KANTONALER UND KOMMUNALER EBENE

 

 

 

In einem Vergleich der zuständigen Organe auf kantonaler und kommunaler Ebene zeigt sich, dass 12 Kantone (AG, BL, FR, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG) der traditionellen Konzeption folgen und sowohl auf kantonaler, als auch auf kommunaler Ebene die Legislative über die Einbürgerungsgesuche entscheiden lassen. In diesen Kantonen ist der Einbürgerungsentscheid somit ein rein politischer Akt.

 

 

 

 

 

DIE VERFAHREN AUF KANTONSEBENE

 

BERN